Kreisstraße bei Kleinsendelbach wird saniert

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Die Kreisstraße FO 29 in Richtung Oberschöllenbach wird jetzt in umfassender Weise saniert. Foto: fra-press
Die Kreisstraße FO 29 in Richtung Oberschöllenbach wird jetzt in umfassender Weise saniert. Foto: fra-press

Kleinsendelbach ertüchtigt die Kreisstraße FO 29. Die ist schon seit Längerem für ihren schlechten Zustand bekannt.

Die wegen ihrer vielen Schlaglöcher seit Jahren berüchtigte Kreisstraße FO 29 wird nun umfassend hergerichtet. Die Straße verlässt auf der Sporgelbachbrücke den Landkreis Forchheim, um im Landkreis Erlangen-Höchstadt als ERH 8 weiter nach Oberschöllenbach zu führen.

Wie Bürgermeisterin Gertrud Werner (UWG) in der jüngsten Sitzung des Gemeinderats erläuterte, soll dabei auch noch der Sporgelbachdurchlass vergrößert und gleichzeitig ein Leerrohr für eine DSL-Leitung mit verlegt werden. Die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten von 6300 Euro für die Vergrößerung des Durchlasses und von 7700 Euro muss die Gemeinde selbst bezahlen.

Trotzdem hat der Kleinsendelbacher Gemeinderat dem Bauprojekt mit 12:0 Stimmen zugestimmt. Bereits in den kommenden Tagen soll die Baustelle eröffnet werden.

Keine Einwendungen

Als er dann im Zuge der frühzeitigen Beteiligung zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes "B2-Zubringer an der Orchideenstraße" in der Nachbargemeinde Eckental gehört werden sollte, hielt sich der Gemeinderat mit Einwendungen und Anregungen zurück.

Allerdings fiel den Gemeinderäten dabei auf, dass die dazugehörende Änderung des Flächennutzungsplans für die Ausweisung eines Gewerbegebietes nicht zur Beschlussfassung vorlag.

Deshalb stellte der Gemeinderat einen Antrag zur Geschäftsordnung und nahm den fehlenden Tagesordnungspunkt mit auf, sodass er im Anschluss auch darüber abstimmen konnte. Nachdem der Kleinsendelbacher Gemeinderat noch gemäß des bayerischen Feuerwehrgesetzs die Wiederwahl des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Schellenberg Alfred Wölfel und seines Vize Otto Hofmann bestätigt hatte, stimmte er noch dem Antrag auf Bau eines Zweifamilienhauses aus planungsrechtlicher Sicht zu.

Allerdings musste der Gemeinderat vorher einige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilen: für die Änderung der Firstrichtung des Hauptgebäudes, der Baugrenze der Garage, der Größe der geplanten Dachgauben. Ebenso für die Dachform der Garage und des Dachvorsprungs am Hauptgebäude.