Heillose Konfusion um einen einfachen Namen

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Ein Forchheimer muss eine Geldstrafe zahlen, weil er Polizisten nicht den Namen eines gesuchten Bekannten verraten haben soll. Weil sich Zeugen in ihren Aussagen verheddern, bleibt das Bild des betreffenden Abends diffus.

Mitunter ist es nur ein schmaler Grat zwischen uneidlicher Falschaussage, Meineid oder einer aktiven Strafvereitelung. Das gilt auch für kleinere Straftaten, wie ein aus Ebermannstadt stammender und seit einigen Jahren in Forchheim lebender Mann jetzt erfahren musste. Weil er der Polizei die Personalien eines Bekannten nicht geben wollte oder konnte, stand er unversehens vor Amtsrichterin Silke Schneider. Wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung.
"Unwissen schützt vor Strafe nicht" - dieser bekannte Satz bedeutet nichts anderes, als dass jemand, der nicht weiß, dass Mord strafbar ist, keine Straflosigkeit erwarten darf, wenn er jemanden umbringt. Im Fall des angeklagten Forchheimers hatte indes mitnichten eine derartige Tragweite. Er wirkte stattdessen fast ein wenig läppisch. Er hatte einen Mann nach einigen Jahren zum ersten Mal getroffen.
Es wirkte auf viele im Gerichtssaal nachvollziehbar, dass ihm dessen Name entfallen war, als er von der Polizei danach gefragt wurde.

Wüste Beleidigungen

Ihr Wiedersehen hatten die beiden in einem Lokal in Ebermannstadt begossen, und zwar so, dass der andere Mann sich bemüßigt fühlte, sein Mütchen zu kühlen und zwei junge Frauen, die sich ebenfalls im Gastraum aufhielten, regelrecht anzumachen.
Beleidigende, ehrabschneidende Begriffe sind verbürgt. Die jungen Frauen riefen die Polizei zu Hilfe, doch als diese eintraf, war nur noch der Forchheimer und nicht mehr der eigentliche Beleidiger vor Ort. Der Mann sollte den Namen des Täters nennen - und konnte es nicht. Ob das nur eine Schutzbehauptung war, ob er ihm wirklich entfallen war, ließ sich nicht klären. Selbst dann nicht, als der Mann von den Polizisten auf strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen wurde, wenn er nicht endlich mit dem Namen nicht herausrücke.
Dass er ihn dennoch kenne, wurde durch eine Bemerkung gestützt, wonach "es nicht meine Art ist, andere reinzureiten. Selbst wenn ich den Namen wüsste". Mögliche Hörfehler zeichneten sich zusätzlich ab, weil es hieß, der Beleidiger trage den Spitznamen "Eule" - ein Beiname allerdings, den der Mann noch nie gehört haben wollte.

Eine Frage der Glaubwürdigkeit

Die Polizeibeamtin aus Ebermannstadt wiederum sagte aus, nie gehört zu haben, dass der Mann den richtigen Vornamen des Beleidigers genannt habe, an den er sich vage zu erinnern glaubte. Völlig ausschließen, dass der Name doch gefallen ist, konnte sie allerdings auch nicht.
Die Aussagen des Angeklagten, des als Zeuge geladenen Beleidigers sowie der Polizistin ergaben unter dem Strich ein etwas verwirrendes Bild.
Was für den Angeklagten am Ende dennoch zu seinen Ungunsten sprach, war die ansehnliche Vorgeschichte, die er da im Laufe der Jahre angehäuft hatte. Und das, obwohl es im Bundeszentralregister unter seinem Namen keine Eintragungen gab. Es war wohl eine Frage der Glaubwürdigkeit, die - sportlich ausgedrückt - zu Punktabzügen geführt hatte. Für den Ankläger stand fest, dass der Angeklagte den Täter zumindest per Vornamen gekannt hatte.
Dieser verteidigte sich selbst und beharrte darauf, von dem Gesuchten zumindest den Vornamen gekannt und diesen der Polizistin auch genannt zu haben.
Das Urteil lautete auf 625 Euro, weil er den Namen des Beleidigers nicht habe nennen wollen - wohl auch, weil der Gesuchte ein in der Szene bekanntes Gesicht sei. "Dass Sie ihn nicht gekannt haben, nehme ich Ihnen nicht ab", sagte Amtsrichterin Silke Schneider. Andererseits habe es aber auch bei der Aussage der Polizeibeamtin leichte Irritationen gegeben, vor allem bei dem nicht oder vielleicht doch genannten Vornamen. Oder dem den Beteiligten völlig unbekannten Spitznamen "Eule".