Der Kirchehrenbacher Gemeinderat diskutiert über Sterbebilder und die Ausmaße von Gräbern.
Die letzte Sitzung, bevor sich der Gemeinderat Kirchehrenbach zum Jahresabschluss trifft, erinnerte ein wenig an einen Totensonntag. Beinahe ausschließlich beschäftigten sich die Gemeinderäte mit dem vor wenigen Wochen eingeweihten Friedhof.
Vor allem bezüglich der Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie der Gebührensatzung auf dem erweiterten Areal gab es noch einige offene Fragen. Schon in ihrem Monatsbericht für November hatte Bürgermeisterin Anja Gebhardt (SPD) erwähnt, dass der Auftrag für die Pflanzen für etwas mehr als 5000 Euro an die örtliche Landschaftsarchitektin Lemonia Tsouridis vergeben worden ist. Die Bepflanzung übernimmt für etwa 2500 Euro eine Gesellschaft für Landschafts-Ökologie.
Ansonsten musste die Satzung im Einzelnen durchgegangen werden.
Alle Räte waren bemüht, mögliche Fehler auszumerzen, die man bei der Anlegung des ursprünglichen Friedhofs begangen hatte. So gehört zum Beispiel das Verteilen von Druckschriften zu den verbotenen Handlungen, aber natürlich nicht die Weitergabe von Sterbebildern.
Am gesamten Friedhof darf nicht mit dem Fahrrad gefahren, es dürfen auch keine Tiere mitgeführt werden.
Blindenhunde sind erlaubt Ausgenommen davon sind Blindenhunde, ebenso Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle.
Gewerbetreibende, vor allem Bildhauer und Steinmetze und ihre Hilfskräfte müssen sich eine Zulassung erwerben, unter Umständen durch Art, Umfang und Dauer begrenzt.
Was ferner nicht zugelassen werden soll, ist ein gewerbsmäßiges Fotografieren oder Filmen - damit hatte man in Kirchehrenbach bereits Ärger gehabt bis hin zu einem Rechtsstreit mit
rechthaberischen und uneinsichtigen Fotografen.
Auch Arbeiten, die eine Bestattung oder Trauerfeier stören können, sind während dieser Zeit zu unterlassen. Eigentlich von selbst versteht sich, dass Wege oder Gräber nicht verunreinigt werden oder Abfall abgelagert werden dürfen. Die Bestimmungen lesen sich insgesamt wie ein Sammelsurium von Verboten, was aber nicht so gemeint ist. Die Gemeinde will schlicht gegen alles gewappnet sein, und das gilt sowohl für den alten wie für den neuen Friedhof.
Dauer von 40 Jahren So ist festgelegt, welche Art von Gräbern zugelassen sind - Einzelgräber, Familiengrabstätten, und Urnengrabstätten.
Einzelgräber für Kinder sind bis zu 1,10 Meter groß, Reihengräber sind ab 1,10 Meter zu haben.
Die Nutzungsrechte gelten für die Dauer von 40 Jahren und können verlängert werden, wofür allerdings kein Anspruch besteht. Nutzungsberechtigte können auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen oder per Graburkunde umgeschrieben werden - was aber der Friedhofsverwaltung angezeigt werden muss.
Bei den Toten geht es also zu wie bei den Lebenden - dort muss ein lebender Hinterbliebener jedoch für den Verstorbenen die notariellen Regelungen treffen.
Schwierig wird es allenfalls, wenn es keine lebenden Verwandten mehr gibt oder diese weit weg wohnen. Aber, wie sagte Anja Gebhardt: "Wenn so etwas eintritt, werden wir schon eine Lösung finden."