Bei der Wahl eines neuen Landtag Bayerns im Oktober bleibt einigen das Recht verwehrt an der Wahl teilzunehmen. Folgenden Bedingungen sind entscheidend, um bei der Wahl mitbestimmen zu dürfen.
Hauptwohnsitz Bayern
Wer an den Landtagswahlen in Bayern mitwählen möchte, sollte zunächst überhaupt einen Wohnsitz in Bayern vorweisen können. Diesen muss man seit mindestens drei Monaten haben. Demnach können erst kürzlich Zugezogene nicht an der Wahl teilnehmen.
Keine Minderjährigen
Ein weiteres Kriterium ist die Volljährigkeit. Nur wer das Alter von 18 Jahren erreicht hat, darf bei der Wahl mitbestimmen. Demnach sind alle Minderjährigen von der Wahl ausgeschlossen. Die SPD und die Grünen hatten immer wieder versucht das Wahlalter auf 16 Jahre herunterzusetzen, um somit ca. 260.000 weitere Wähler zu haben. Bisher jedoch ohne Erfolg.
Deutsche Staatsbürgerschaft
Eine weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die deutsche Staatsbürgerschaft. Ausländer aus EU-Ländern dürfen nicht an den Landtagswahlen teilnehmen. Sie sind lediglich bei Kommunalwahlen dazu berechtigt mitzubestimmen.
Keine Behinderten oder Kranken?
Außerdem werden Menschen von der Wahl ausgeschlossen, die in ihrem Alltag eingeschränkt sind und daher auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen sind. Dazu können etwa Behinderte zählen, wie auch demenzkranke oder psychisch kranke Menschen. Hiervon sind in Bayern rund 19.000 Menschen betroffen. Einige andere Bundesländer haben diese Regelung bereits außer Kraft gesetzt.
Wahlrechtverlust durchs Gericht
Das Wahlrecht kann auch als Strafe vom Gericht entzogen werden. Dies tritt jedoch eher selten ein.
Andere Gefängnisinsassen, die wahlberechtigt sind, haben die Möglichkeit per Briefwahl an der Landtagswahl teilzunehmen. Psychisch kranke Straftäter hingegen, die in einer Psychiatrie, statt in einem Gefängnis ihre Strafe absitzen, sind grundsätzlich von der Wahl ausgeschlossen.