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Gericht weist Klage gegen Landtagswahl ab

08.12.09  

Urteil Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VGH) hat am Dienstag die Klage eines Mannes aus Oberbayern gegen die Gültigkeit der Landtagswahl 2008 zurückgewiesen.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) verkündet  das Urteil über eine Klage gegen die Landtagswahl 2008. Der Kläger hält die Kandidatenaufstellung bei mehreren Parteien im Regierungsbezirk Oberbayern für nicht verfassungsmäßig, weswegen die Landtagswahl ungültig sein soll. Foto: Stephan Jansen/dpa
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) verkündet das Urteil über eine Klage gegen die Landtagswahl 2008. Der Kläger hält die Kandidatenaufstellung bei mehreren Parteien im Regierungsbezirk Oberbayern für nicht verfassungsmäßig, weswegen die Landtagswahl ungültig sein soll. Foto: Stephan Jansen/dpa

Die höchsten bayerischen Richter sahen keinen Anhaltpunkt dafür, dass bei der Kandidatenaufstellung mehrerer Parteien in Oberbayern gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen wurde. Der Antragsteller hatte erreichen wollen, dass die Richter die Wahl vom September 2008 für ungültig erklären und der Urnengang damit wiederholt werden muss.

VGH-Präsident Karl Huber betonte in der Begründung der Entscheidung, Verstöße gegen den Grundsatz der geheimen Abstimmung bei den Kandidatenaufstellungen ließen sich nicht feststellen. Es sei nicht Aufgabe des VGH, allein aufgrund nicht belegter Behauptungen und Vermutungen eine Überprüfung der Landtagswahl vorzunehmen.

Konkret hatte der Antragsteller - früher Mitglied der Grünen - argumentiert, bei den Kandidatenaufstellungen von CSU, SPD und FDP sei der Grundsatz der geheimen Wahl nicht beachtet worden. Bei der CSU beispielsweise seien die Mitglieder so eng nebeneinander gesessen, dass dies keine geheime Abstimmung mehr gewesen sei.

Der VGH erklärte dazu, vorgeschrieben sei zwar eine schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden könnten. Huber betonte aber, es sei nicht erforderlich, dass vorhandene Sichtblenden auch benutzt werden. Zudem habe der Antragsteller nicht belegen können, dass jemand seinen Nebensitzer tatsächlich bei der Wahl beobachtet habe. dpa


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