Gericht stärkt die Pressefreiheit
15.02.2012
Ort: Bayreuth Von: Stephan Tiroch ![]()
Verfahren Der Krankenhauszweckverband muss Details über das Gehalt des Klinikumgeschäftsführers an die Bayreuther Tageszeitung rausgeben.

Geklagt hat "Kurier"-Chefredakteur Joachim Braun: Seine Redaktion wollte im vergangenen August wissen, was Geschäftsführer Ranftl verdient und ob sein Gehalt im Zuge der Vertragsverlängerung erhöht worden ist. Braun beruft sich auf die verfassungsrechtlich garantierte Kontrollfunktion der Presse: Es sei die Aufgabe von Journalisten, darüber zu wachen, ob mit öffentlichen Geldern wirtschaftlich und sparsam umgegangen wird. "Es hat uns nur noch mehr motiviert, dass die Gegenseite gemauert hat", betont Brauns Rechtsanwalt Johannes Weberling. Der Experte für Presserecht aus Berlin fordert Transparenz: "Die sachgemäße Verwendung von Steuermitteln interessiert die Öffentlichkeit."
Die Gegenseite sieht dies anders: Der Zweckverband, vertreten durch den Landkreis juristen Daniel Frieß sowie die beiden Rechtsanwälte Michael Brand und Robert Dragunski, hält die Auskunftsverweigerung für zulässig. Man beruft sich unter anderem auf das Persönlichkeitsrecht Ranftls, der sein Einverständnis nicht erteilt hat, und auf das Handelsgesetz. Einen Top-Mann an der Spitze des Klinikumsbetriebs - mit zirka 2300 Beschäftigten - nach Bayreuth zu bekommen, sei nicht so einfach, gibt Rechtsanwalt Brand zu bedenken.
Auch Chefredakteur soll Gehalt offenbaren
Vor Verkündung der Entscheidung regt der Vorsitzende noch einen Vergleich an, der sich zunächst nach einem Scherz anhört: " Herr Braun sagt, was er verdient, dann sagt der Antragsgegner, was Herr Ranftl verdient." Nach einer Sitzungsunterbrechung wird klar, dass der Vorschlag durchaus ernst gemeint ist. Rechtsanwalt Weberling gibt zu Protokoll, dass der "Kurier"-Chef bereit ist, sein Gehalt zu veröffentlichen, "wenn wir Ranftls Gehalt erfahren und es nach journalistischer Prüfung und sorgfältiger Abwägung veröffentlichen". Dazu kommt es dann nicht, da der Landkreisjurist auf einer Entscheidung des Gerichts besteht.
In ihrem Beschluss gibt die 3. Kammer dem Antrag auf Einstweilige Verfügung zum großen Teil statt. Das Gericht begrenzt die Auskunftspflicht allerdings auf den Zweckverband: Was genau der Geschäftsführer verdient, kann nur die Klinikum GmbH wissen, die aber in dem Verfahren nicht der Antragsgegner ist. Dafür muss der Zweckverband "ohne Schwärzungen" seinen Beschluss von der August-Sitzung rausgeben. Also darlegen, welches Angebot man Ranftl gemacht und welche Prämien man ihm in Aussicht gestellt hat.
Landrat und Oberbürgermeister fehlten vor Gericht
Das Gericht beruft sich insbesondere auf die bayerische Gemeindeordnung. Darin habe der Gesetzgeber festgelegt, dass solche Gehälter veröffentlicht werden sollen und dass die Kommunen auf das entsprechende Einverständnis ihrer Spitzenmitarbeiter hinwirken sollen. Ob dies in Bayreuth geschehen ist, habe man in der Sitzung nicht klären können, bedauert Stammberger und rügt das Fernbleiben des Bayreuther Landrats Hermann Hübner und des Bayreuther Oberbürgermeisters Michael Hohl: "Wir sind verwundert, dass von der Führungsspitze des Zweckverbands keiner da ist."
Überrascht zeigt sich hinterher Landkreisjurist Frieß: "Kein klares Ja, kein klares Nein." Man wolle vor der Entscheidung, eventuell den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anzurufen, erst die schriftliche Begründung abwarten. Deshalb wollen sich auch der Landrat und der Oberbürgermeister (beide CSU) vorerst nicht äußeren. "Kein Kommentar" heißt es im Büro des Klinikumchefs.
Umso gesprächiger zeigt sich die Gegenseite. "Ich bin zufrieden, mehr wollten wir nicht", so NK-Chef Braun. Sein Rechtsanwalt betont: "Inhaltlich haben wir in vollem Umfang Recht bekommen." Zum weiteren Vorgehen sagt der Berliner Presserechtler: "Wir werden den Zweckverband am Donnerstag auffordern, uns die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wenn sie's nicht freiwillig tun, werden wir es erzwingen."
Bayerisches Pressegesetz
Artikel 4
(1) 1. Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. 2. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.
(2) 1. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. 2. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
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Kommentare
so eine Entscheidung ist überfällig, denn ...
... wir sind nicht beim "Geheimdienst". Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut und der Bürger darf erfahren was die Führungskräfte im öffentlichen Dienst verdienen. Was kommt nun als Prozesskosten auf den Krankenhauszweckverband zu. Er wird wohl auch die Auslagen des Klägers zahlen müssen. Das wäre auch interessant zu erfahren.
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