Sicherungsverwahrung bestätigt
09.03.2010
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Jugendstrafen Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag in seiner ersten Entscheidung zu dem seit Sommer 2008 geltenden Gesetz entschieden.
Nur fünf Tage vor seiner für den 17. Juli 2008 geplanten Entlassung trat das Gesetz in Kraft, das die Sicherungsverwahrung auch nach dem Jugendstrafrecht ermöglicht. Nach Auffassung der BGH-Richter verstößt die Regelung nicht gegen die Verfassung. Aus ihrer Sicht mussten sie auch keine Rücksicht darauf nehmen, dass ein Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg noch nicht rechtskräftig ist. Er hatte im Dezember 2009 geurteilt, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Es sei fraglich, ob der Fall überhaupt vergleichbar sei mit dem vorliegenden Verfahren. dpa
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